Der Business Analyst hat mit den Experten der Fachseite gemeinsam ein Fachkonzept erstellt, die Fachseite hat das Konzept abgenommen. Auf der Basis des Fachkonzeptes wird ein Lieferant beauftragt, zuerst ein DV-Konzept zu erstellen und dann die Anwendung zu entwickeln.
Nach den Vorstellungen des klassischen Wasserfall-Modells müsste der Business Analyst das DV-Konzept abnehmen und die Realisierung müsste auf der Basis dieses abgenommenen DV-Konzeptes erfolgen. Das ist aber nur zum Teil richtig.
Richtig ist, dass der Business Analyst das DV-Konzept eingehend prüfen muss, er soll ermitteln, ob alle Anforderungen der Fachseite im DV-Konzept aufgenommen wurden und ob Richtlinien und Vorgaben berücksichtigt worden sind. Eine Abnahme aber würde bedeuten, dass der Business Analyst die Verantwortung dafür übernimmt, dass das DV-Konzept die Anforderungen der Fachseite erfüllt – und das ist nicht möglich. Dem Lieferanten würde sozusagen eine Zwischen-Entlastung erteilt ohne dass er sicherstellt, dass die Software den Anforderungen der Fachseite wirklich gerecht werden wird. Das aber ist nicht möglich.
Zum einen kann der Business Analyst im Allgemeinen die Spezifikationsdetails des DV-Konzeptes nicht einschätzen, da es sich dabei um Vorgaben an den Entwickler handelt, dessen technische Know How der Business Analyst nicht hat und nicht haben muss. Zum Anderen kann eine Spezifikation nicht getestet werden wie eine Software, und nur wenn das möglich wäre, wenn man durch einen Test, durch Ausprobieren könnte, ob die Spezifikation “funktioniert”, könnte man auf das technische Know How zur Prüfung des DV-Konzeptes verzichten.
Das heißt jedoch nicht, dass das DV-Konzept nicht abgenommen werden sollte. Die Abnahme soll prüfen, ob die Anforderungen berücksichtigt werden, ob nicht-funktionale und funktionale Anforderungen abgestimmt sind, ob Richtlinien eingehalten wurden. Die Abnahme stellt fest, dass keine Mängel gefunden wurden – nicht, dass keine Mängel vorhanden sind.
Werden im Software-Abnahmetest Fehler gefunden und stellt sich heraus, dass diese Fehler bereits im DV-Konzept vorhanden sind, so hat der Auftraggeber ein Nachbesserungsrecht sowohl auf das DV-Konzept als auch auf die Software. Optimal ist allerdings, wenn vereinbart wird, dass dies nur für Fehler gilt, die der Business Analyst bei der Abnahme des DV-Konzeptes nicht finden konnte.
Das klingt kompliziert – und ehrlich gesagt, das ist auch kompliziert. Wie ein solcher Vertrag ausgestaltet werden kann, hängt sehr stark vom konkreten Projekt ab. Letztlich ist natürlich das Vertrauensverhältnis zwischen den Partnern und die Bereitschaft zum pragmatischen Kompromis ausschlaggebend – aber das lässt sich im Vertrag nicht festschreiben.